![]() |
Mitteilung an die belgischen Grenzgänger
die in
Diese Mitteilung betrifft das neue Steuersystem, das voraussichtlich ab Steuerjahr 2005 (Einkünfte des Jahres 2004) Anwendung findet.
Diese Berufstätigkeit kann sowohl als Arbeiter, Angestellter oder auch als höherer Angestellter ausgeübt werden. Künstler, Sportler sowie Personal des öffentlichen Dienstes werden allerdings nicht als Grenzgänger betrachtet. Momentan werden die deutschen Entlohnungen (Löhne und Gehälter) der belgischen Grenzgänger normalerweise in Belgien besteuert und in Deutschland von der Steuer freigestellt. Dies ist durch das im Jahre 1967 zwischen Belgien und Deutschland abgeschlossene Abkommen festgesetzt worden, um zu vermeiden dass diese Entlohnungen doppelt besteuert werden: in den Deutschland und in Belgien. Am 5. November 2002 ist ein Zusatzabkommen zum deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1967 unterzeichnet worden.
Das Zusatzabkommen wird wahrscheinlich schon auf die Entlohnungen des Jahres 2004 Anwendung finden. Dies wird der Fall sein, wenn das Zusatzabkommen noch rechtzeitig während des Jahres 2003 durch die Parlamente beider Länder verabschiedet wird. Anderenfalls, wird das Zusatzabkommen erst später Anwendung finden. Folgen für die belgischen Grenzgänger die in Deutschland arbeiten
Folglich müssen diese Personen also im Laufe des Jahres 2004 (oder 2005) die noch geschuldete Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2003 in Belgien zahlen, während ihr deutsches Einkommen durch die vom Arbeitgeber vorgenommenen Abzüge der Lohnsteuer sinken wird. Um eine bessere Aufteilung der Steuerzahlungen zu gewährleisten, können diese Personen, insofern sie dies nicht jetzt schon tun, die vermutlich geschuldete belgische Steuer ganz oder teilweise vorauszahlen. Die Vorauszahlungen die im Laufe des Jahres 2003 geleistet werden, werden von den Steuern des Steuerjahres 2004 (Einkünfte des Jahres 2003) abgezogen, welche normalerweise im Jahre 2004 (oder 2005) gezahlt werden müssen. Außerdem geben Steuervorauszahlungen Anrecht auf eine Steuerermäßigung (Vergünstigung). Die Vergünstigung beträgt 2,25 %, 3 %, 3,75 % oder 4,5 % der Vorauszahlungen. Mehr Informationen zu solchen Vorauszahlungen und ein Beispiel findet man in der Anlage. Zusätzliche Informationen kann man beim Dienst "Vorauszahlungen" erhalten (Tel. 02/336.40.40 oder 02/336.40.35). Ab dem Jahr indem die deutschen Entlohnungen in Deutschland besteuert werden (wahrscheinlich ab 2004), ist es natürlich nicht mehr nötig in Belgien Vorauszahlungen für diese Entlohnungen zu leisten.
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||